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AGB

1. Geltung der Bedingungen - Schriftform 

  1. 1.1  Für die Rechtsbeziehungen zwischen Geröll - Yves Jäggi (nachstehend „Verkäufer“) und dem Käufer gelten ausschließlich diese Bedingungen und etwaige sonstige schriftliche Vereinbarungen. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur bei schriftlicher Zustimmung des Verkäufers. Dies gilt auch, wenn entgegenstehenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird bzw. Lieferungen ohne Widerspruch durchgeführt werden. 

  2. 1.2  Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform, ebenso Erklärungen des Käufers nach Vertragsschluss. Nebenabreden sind nur wirksam bei schriftlicher Bestätigung des Verkäufers, was auch für Vereinbarungen in Bezug zu Materialeinsatz oder Laufradeigenschaften gilt. 

  3. 1.3  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. 

2. Vertragsschluss - Umfang der Lieferung 

  1. 2.1  Angebote und Verkaufsunterlagen des Verkäufers sind freibleibend. Verträge gelten erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers als zustande gekommen. Produktionsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, ebenso Muster oder Proben, Gewichts- und sonstige technische Angaben sind soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind nur annähernd massgebend. Sie begründen keine zugesicherten Eigenschaften. 

  2. 2.2  Lieferungen und Leistungen des Verkäufers ergeben sich allein aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. 

  3. 2.3  Änderungen der Konstruktion der Auslegung der Werkstoffwaren und der Fabrikation sind zulässig, solange dadurch nicht der Preis oder die wesentlichen Funktionsmerkmale oder die Lieferzeit verändert wird. 

3. Preis – Zahlungsbedingungen 

  1. 3.1  Preise sind in Schweizer Franken berechnet und entsprechend innerhalb der ausgewiesenen Zahlungsfrist (in der Regel innerhalb von 10 Werktagen) zu bezahlen. 

  2. 3.2  Vom Käufer zu tragende Frachtkosten werden gesondert berechnet. Der Verkäufer kann Vorauskasse beanspruchen. Mehrfracht, Frachtkosten einer vom Käufer gewünschten Versandart und Kosten einer über die übliche Art hinausgehenden Verpackung sind vom Käufer zu tragen. 

  3. 3.3  Änderung von Materialien, Laufeigenschaften oder anderen Angaben nach Vertragsschluss bedingen eine schriftliche Zustimmung und entsprechende Preisänderung durch Geröll. 

  4. 3.4  Soweit abweichende Vereinbarungen nicht getroffen sind, sind Rechnungen fällig und zahlbar 

innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto. 

  1. 3.5  Bei Ablauf der in Ziff. 3.4 genannten Zahlungsfristen tritt Verzug ein und der Verkäufer ist 

berechtigt, unbeschadet sonstiger Ansprüche, insbesondere auf darüberhinausgehenden Verzugsschaden, Verzugszinsen in Höhe von 4% zu berechnen. 

  1. 3.6  Die Annahme von Ratenzahlungen bedarf gesonderter Vereinbarung:
    Der Käufer trägt jedoch stets sämtliche Kosten und Spesen der Vereinbarung. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Nichterfüllung der vereinbarten Zahlung, den Ratenplan zu widerrufen und Barzahlung zu den in Ziff. 3.4 genannten Terminen zu verlangen. 

  2. 3.7  Tritt in den Verhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, bei Erhalt ungünstiger Auskünfte oder bei Zahlungsrückständen, ist der Verkäufer Vorauskasse für noch ausstehende Lieferungen oder sofortige Bezahlung offener Rechnungen unbeschadet der Rechte des Verkäufers gemäß Ziffer 5.3 zu verlangen. 

  3. 3.8  Im Falle vorstehender Ziff. 3.7 sowie bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer zur Durchführung weiterer Lieferungen nicht verpflichtet. 

4. Lieferung 

  1. 4.1  Die Lieferkonditionen des Verkäufers ergeben sich aus Ziff. 3.1. Es gelten die Inconterms nach Maßgabe von Ziff. 6.1. 

  2. 4.2  Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klärung aller technischer Details. Vorlage erforderlicher Genehmigungen, Erledigung vom Käufer vorzunehmender Mitwirkungshandlungen bzw. Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der Erfüllung aller Pflichten des Käufers. Die Lieferfrist ist mit Aufgabe der Ware zum 

Versand oder Mitteilung der Übergabebereitschaft eingehalten. Als Mitwirkungspflicht des Käufers zählt auch die Abholung der bereit gestellten Ware ab unserem Ladenlokal. 

  1. 4.3  Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung stellt eine gesonderte Lieferung im Sinne dieser Bestimmungen dar. Nicht rechtzeitige Abrufe von Teillieferungen beseitigen die Leistungsverpflichtung des Verkäufers, ohne dass dem Käufer deshalb Ansprüche zustehen. Gleiches gilt, wenn der Käufer andere Mitwirkungshandlungen unterlässt. 

  2. 4.4  Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, aussergewöhnlicher, nicht zu vertretender Ereignisse, insbesondere bei Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, auch wenn derartige Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Die Parteien sind berechtigt bei einer derartigen Lieferverzögerung von mehr als 10 Wochen nach Ablauf der Lieferfrist vom Vertrag zurückzutreten. Darüberhinausgehende Ansprüche des Käufers bestehen nicht. 

  3. 4.5  Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die in der Sphäre des Käufers liegen, ist der Verkäufer vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens oder höherer Lagerkosten berechtigt. Lagerkosten von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangen Monat zu berechnen. Der Verkäufer kann, unbeschadet der Haftung des Käufers für den entstehenden Schaden nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Abnahmefrist, anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und den Käufer mit entsprechend verlängerter Frist beliefern oder vom Vertrag zurücktreten. 

  4. 4.6  Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Nachfrist von 3 Wochen oder im Einzelfall, insbesondere bei Selbstbelieferung aus dem Ausland, angemessen längere Dauer zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf ist er berechtigt, soweit dem Käufer aus der Verspätung ein Schaden entstanden ist, zur pauschalen Abgeltung des Verzugsschadens unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Schadensersatz in Höhe von 5% des Lieferwertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Gesamtlieferung, maximal jedoch 7% des 

betroffenen Lieferwerts geltend zu machen. Das Recht des Käufers nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Bei vom Verkäufer zu vertretender Unmöglichkeit der Lieferung trotz Nachfristsetzung gemäß Ziff. 4.6 und Ablehnungsandrohung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte mit der Massgabe zu, dass er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. 

4.7 Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Verkäufers beschränkt sich auf den Rechnungswert der betreffenden nicht ausgeführten Lieferung, es sei denn, ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 

5. Eigentumsvorbehalt 

5.1 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung zustehender Ansprüche. Bei einer Verbindung mit fremden Sachen oder Verarbeitung erwirbt der Verkäufer Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu dem der vom Käufer benutzten anderen Sachen 

im Zeitpunkt der Verbindung entspricht. Verpfändung, Sicherungsübereinigung oder andere den Eigentumsvorbehalt beeinträchtigende Verfügungen sind nicht zulässig. Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers. 

5.2 Ist der Käufer Wiederverkäufer, ist ihm die Weiterveräusserung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes widerruflich gestattet, wobei der Käufer mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren hat. Der Käufer tritt hiermit ab und verpfändet an den Verkäufer seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Waren bis zur Höhe der Rechnungsforderung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt. Er ist auf Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung/ Verpfändung bekanntzugeben, dem Verkäufer die zur Geltendmachung dessen Rechte gegen den Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen bzw. Einsicht zu gestatten. 

5.3 Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzugs auch mit Teilforderungen zur Ausübung seiner Eigentumsrechte sowie der ihm abgetretenen Rechte, Widerruf der Befugnis und insbesondere zur Wegnahme der Ware berechtigt, der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf sein Besitzrecht. Dem Zahlungsverzug stehen die Zahlungseinstellung, Einleitung von oder Massnahmen in Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens, Einleitung eines Liquidationsverfahrens, Verstoß gegen die Verpflichtung laut Ziff. 5.1 oder Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Käufers gleich. Gleiches gilt im Falle der Ziff. 3.7. 

5.4 Übersteigt der Wert vom Verkäufer überlassenen Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20% wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers nach seiner Wahl Sicherheiten in entsprechendem Umfang freigegeben. 

5.5 Der Käufer/sein gesetzlicher Vertreter werden dem Verkäufer innerhalb 3 Tagen ab dessen Erlass einen evtl. Eröffnungsbeschluss des zuständigen Amtes zustellen. 

6. Gefahrübergang 

6.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über auch dann, wenn Lieferung frei Grenze vereinbart worden ist: 

a) wenn die auszuliefernde Waren zum Versand gebracht oder abgeholt werden; b) wenn der Versand aus Gründen, die in der Sphäre des Käufers liegen, nicht oder 

verzögert vorgenommen wird, mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft oder Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist. 

6.2 Transportversicherung erfolgt nur im Auftrag und auf Kosten des Käufers. 

7. Gewährleistung - Haftung 

7.1 Sie erfolgt gemäß gesetzlicher Vorschrift. Soweit nicht gesondert vereinbart richtet sich die Gewährleistungsdauer nach der gesetzlichen Vorschrift. 

7.2 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers setzt voraus, dass der Käufer erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich spezifiziert rügt und sich die Ware noch im Besitz des Käufers befindet. Weiterverarbeitung oder -versand beendet die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers, ebenso unsachgemässe Behandlung der Ware. Später auftretende Mängel sind innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung schriftlich spezifiziert zu rügen. 

7.3 Bei begründeter, ordnungsgemässer Mängelrüge leistet der Verkäufer Gewährleistung durch Nachbesserung oder Lieferung eines Ersatzteils. Erfolgt die Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist, wird sie verweigert, aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen verzögert oder schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, hat der Käufer wahlweise das Recht, Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. 

7.4 Die Haftung des Verkäufers ist unabhängig vom Rechtsgrund auf den Kaufpreis derjenigen Ware begrenzt, die den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruchs ist. 

7.5 Der Verkäufer haftet nicht für Mängelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mitteilbare oder Folgeschäden. Ebenso wird die Haftung des Verkäufers betreffend Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verletzung von vorvertraglichen Pflichten oder aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden, die durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Ebenso bleibt die Haftung für zugesicherte Eigenschaften unberührt. 

8. Gerichtsstand Anwendbares Recht - Übertragbarkeit 

8.1 Die Rechte und Ansprüche des Käufers gegen den Lieferanten sind nur mit dessen vorheriger Zustimmung übertragbar. 

8.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschliesslich das Recht des Firmenstandortes in der Schweiz. 

8.3 Gerichtsstand für alle sich aus den Geschäftsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten ist Lengnau (BE) in der Schweiz. 

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